FAQ

Rechtliche Grundlagen

In diesem Bereich unserer FAQ beantwortet die NVBW Rechtsfragen rund um Gemeinschaftsverkehre, wie Bürgerbusse, Bürgerrufautos und -fahrdienste.

Beim Datenschutz, der -erfassung und –speicherung gibt es einige Anforderungen, die im Umgang mit personenbezogenen Daten beachtet werden müssen:

  • Transparenz und Informationspflicht: Der Verein ist gegenüber den Betroffenen verpflichtet, ihnen mitzuteilen, für welchen Zweck die Daten verwendet werden (Datenschutzerklärung).
  • Zweckbindung: Hierbei handelt es sich um zweckgebundene Daten, ohne die ein Wirken des Vereins nicht möglich wäre. Daten dürfen nicht zweckentfremdet genutzt werden, d.h. Daten ohne konkreten Zusammenhang zum Verein dürfen weder gespeichert noch verarbeitet werden.
  • Datenminimierung: Der Verein darf immer nur Daten erheben, die für die Durchführung des einzelnen Zwecks tatsächlich erforderlich sind.
  • Speicherbegrenzung: Der Verein darf personenbezogene Daten nur so lange speichern, wie es für den Zweck, für den sie erhoben wurden, notwendig ist und wie es die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Geschäftsvorgänge vorsieht (Pflicht zur Löschung nach Zweckerreichung).
  • Richtigkeit der Datenverarbeitung: Der Verein hat die Pflicht zur Korrektur unrichtiger Daten.
  • Integrität und Vertraulichkeit: Der Verein gewährleistet eine angemessene Verarbeitung der Daten mit entsprechender Sicherheit. Zudem muss er sicherstellen, dass Daten weder beabsichtigt noch unbeabsichtigt verändert bzw. manipuliert werden können (technische und organisatorische Sicherheit). 

Detaillierte Informationen, wichtige Tipps und Hinweise sowie Verweise zu Vorlagen finden Sie auf der Webseite der Digitalen Nachbarschaft und der Stiftung Datenschutz. Hier finden Sie u.a. auch einen Generator für Datenschutzhinweise.

Hier finden Sie ein Fact-Sheet und eine Vorlage zur Datenschutzinformation in Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

Weitere externe Links:

In Deutschland wird durch das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelt, welche Voraussetzungen für den Transport von Fahrgästen erfüllt sein müssen. Das Gesetz sieht verschiedene Arten der Personenbeförderung vor. Grundsätzlich müssen sich alle Verkehrsangebote einer der vorgesehenen Arten zuordnen lassen. Für Gemeinschaftsverkehre sind vor allem zwei Varianten von Bedeutung:

  1. Ausgestaltung als sogenannter „genehmigungsfreier Verkehr“ auf Basis von § 1 Abs. 2 Satz 2 PBefG
  2. Genehmigungspflichtiger Verkehr – hier kommt normalerweise nur der „Linienverkehr“ nach § 42 PBefG in Betracht.

Ansprechpartner sind die Genehmigungsbehörden, die meist bei den Landratsämtern, zum Teil auch bei den Regierungspräsidien angesiedelt sind. Im Zweifel gibt das Landratsamt darüber Auskunft.

PBefG-rechtliche Einordnung: genehmigungsfreier oder genehmigungspflichtiger Verkehr?

Ein genehmigungspflichtiger Verkehr liegt vor, wenn eine „entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen“ (§1 PBefG Abs. 1) existiert. Unter entgeltlich wird jede Art der Gegenleistung verstanden. Geschäftsmäßig bezieht sich hierbei auf alles, was sich in gleicher und wiederholender Art vollzieht (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG).

Genehmigungsfreie Verkehre

Ein „geschäftsmäßiger“ Verkehr kann auf Grund der Sonderregelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 PBefG genehmigungsfrei sein, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es werden nur Pkw eingesetzt, d.h. Fahrzeuge, die nicht mehr als neun Personen (inkl. Fahrer) transportieren können
  2. Sie befördern Personen entweder unentgeltlich (kostenlos) oder das Gesamtentgelt für die Beförderung übersteigt die Betriebskosten nicht. Die Grenze bildet dabei der im § 5 Abs. 2 Satz 1 Bundesreisekostengesetz hinterlegte Wert – aktuell 30 Cent pro gefahrenen Kilometer.

Sind diese Bedingungen erfüllt, fährt der Verkehr „außerhalb“ des PBefG. Über diesen Weg sind somit auch regelmäßig angebotene Fahrdienste durchführbar.

Genehmigungspflichtige Verkehre – Linienverkehr

Der Linienverkehr ist die wichtigste der im PBefG vorgesehenen Angebotsformen. Dabei wird von der Genehmigungsbehörde nach § 8 Abs. 1 des PBefG eine Liniengenehmigung (auch Konzession genannt) erteilt. Sie gilt für eine bestimmte Strecke (Linie) und gibt dem Inhaber unter anderem das Recht, diese Strecke allein zu bedienen. Für dieselbe Strecke kann daher in aller Regel keine weitere Genehmigung erteilt werden. Die genehmigte „Linie“ kann jedoch in gewissem Maß auch flexible Elemente wie etwa eine Bedienung nur auf Bestellung enthalten. Zur Abstimmung mit den vorhandenen Linien lesen Sie in einem anderen Eintrag mehr.

Mit der Liniengenehmigung sind im Gegenzug verschiedene Pflichten für den Betreiber verbunden:

Ferner muss der Inhaber der Genehmigung verschiedene Voraussetzungen (z.B. Zuverlässigkeit) erfüllen.

Bürgerbusvereine oder andere Betreiber müssen diese Anforderungen jedoch nicht alle selbst erfüllen. Sie können dazu auch eine Kooperation mit dem Unternehmen eingehen, das in der Gemeinde aktiv ist, oder die Genehmigung durch die Kommune beantragen lassen. Dazu ist dann jeweils ein Kooperationsvertrag zwischen Verein und Genehmigungsinhaber zu schließen.

Mehr zum Thema Genehmigung können Sie in unserem Bürgerbusleitfaden in Kapitel 4 auf Seite 20 - 21 sowie Kapitel 7 auf Seite 62 nachlesen.

Wann ist ein Verein gemeinnützig und wann nicht?

Vereine können Steuervergünstigungen erhalten, wenn das zuständige Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Vereins (nach §§ 51 ff. der Abgabeordnung AO) anerkennt. Das Anbieten von Verkehrsleistungen gehört nach einer Abstimmung der Finanzministerien aus dem Jahr 2012 nicht zu den Aktivitäten, die als gemeinnützig anerkannt werden.

Bürgerbusvereine, die einen nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigten Verkehr durchführen (vgl. hierzu Genehmigungspflicht), können daher ebenso wie Betreiber von Bürgerrufautos, die den ÖPNV ergänzen, nicht den Gemeinnützigkeitsstatus erhalten.

Bei genehmigungsfreien Verkehren ist diese Frage von der Ausgestaltung des Verkehrs, den sonstigen Aktivitäten des Vereins und deren Formulierung in der Vereinssatzung abhängig.

Spenden und die Gemeinnützigkeit

Nach dieser steuerrechtlichen Einordnung können Gemeinschaftsverkehre, die genehmigungspflichtig sind, keine Spenden annehmen. Spenden dürfen nur von gemeinnützig getragenen Vereinen ausgestellt werden. Sie haben den Vorteil, dass der/die Spender*in die Zuwendung von seinen/ihren zu versteuernden Einkünften in Abzug bringen kann.

Welche Möglichkeiten gibt es noch?

Die Situation kann anders sein, wenn Vereine neben dem Bürgerbus weitere Aktivitäten in ihrer Satzung nennen, die ohne Zweifel als gemeinnützig anerkannt sind. Hier kommt es auf die Gewichtung der verschiedenen Bereiche und die genaue Formulierung der Aufgaben an. Auch die Unterstützung eines (nicht gemeinnützigen) Bürgerbusvereins durch eine gemeinnützige Organisation kann unter Umständen aus steuerlicher Sicht kritisch gesehen werden. Hier kommt es ebenfalls unter anderem darauf an, welche Bedeutung diese Hilfe für die gemeinnützige Organisation hat. Solche Konstruktionen sollten daher nur in Begleitung durch einen Steuerberater ins Auge gefasst werden.

Der Status „gemeinnützig“ hat allerdings auch noch andere Konsequenzen: so sind die Anforderungen an die Buchführung höher, Aktivitäten jenseits der satzungsgemäßen Zwecke eingeschränkt, und die Verlängerung des Status von regelmäßigen Prüfungen der Finanzämter abhängig. Eine Übersicht über die Unterschiede im Steuerrecht finden Sie hier.

Mehr zum Thema Gemeinnützigkeit können Sie in unserem Bürgerbusleitfaden auf den Seiten 68 – 70 sowie in der Broschüre „Steuertipps für Gemeinnützige Vereine“ des Finanzministeriums Baden-Württemberg nachlesen.

Der Verein muss aus mindestens sieben Personen bestehen und bedarf einer Satzung. In der Satzung werden die Ziele und Tätigkeitsfelder des Vereins sowie die internen Regeln festgehalten, die für das Handeln des Vereins gelten. Die Vereinssatzung wird von den Gründungsmitgliedern bei der Gründungsversammlung angenommen. Bei der Gründung des Vereins wird ein Gründungsprotokoll benötigt. Vorab muss geklärt werden, wer die Positionen des Vorstands übernimmt. Dieser wird im Vereinsregister eingetragen und vertritt den Verein nach außen. Erst nach der Eintragung erlangt der Verein seine Rechtsgültigkeit. Ob der Verein gemeinnützig ist oder nicht, entscheidet das Finanzamt.

Eine Checkliste zur Vereinsgründung finden Sie in unserem Bürgerbusleitfaden auf der Seite 66.

Wichtige Links:

Ehrenamtliche Fahrer*innen brauchen nur dann einen Führerschein zur Fahrgastbeförderung („Personenbeförderungsschein“ kurz P-Schein), wenn ein Bürgerbus mit einer Genehmigungnach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verkehren soll. (siehe „Rechtliche Grundlagen“, Frage 2 und Kapitel 4 im Leitfaden)

Auch mit dem Personenbeförderungsschein dürfen maximal acht Personen plus Fahrer befördert werden. Zudem darf mit dem Führerschein Klasse B nur ein Fahrzeug bis maximal 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht gefahren werden.

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung laut § 48 der FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) kann man nur beantragen, wenn man mindestens 21 Jahre alt ist und man seit zwei Jahren den Führerschein besitzt.

Der Personenbeförderungsschein wird bei der örtlichen Führerscheinstelle beantragt. Hierfür müssen verschiedene Dinge beachtet und mitgebracht werden

  • Antragsformular (erhält man bei der örtlichen Führerscheinstelle bzw. beim Straßenverkehrsamt der Stadt)
  • Personalausweis
  • Führerschein
  • Ärztliches Gutachten eines Amtsarztes oder Gesundheitsamt (beinhaltet einen Stresstest, einen Reaktionstest sowie einen Wahrnehmungstes)
  • Gutachten eines Augenarztes
  • Polizeiliches Führungszeugnis (erhält man beim Bürgeramt)
  • Auszug aus dem Punkteregister in Flensburg (Man darf nicht mehr als 10 Punkte haben. Den Auszug kann man beim Verkehrszentralregister per Post beantragen. Formular dazu finden Sie auf der Internetseite des Verkehrszentralregister)
  • Bescheinigung über die körperliche und psychische Eignung

Beispielhafte Kostenzusammensetzung:

  • 43 € Bearbeitungsgebühr
  • ärztliches und augenärztliches Gutachten mit ca. 160 €
  • Gebühr für das Führungszeugnis mit ca. 13 €

Zudem werden nur Führerscheine im EU-Kartenformat akzeptiert. Die alten rosa Führerscheine im Papierformat müssen daher bei der Beantragung des Personenbeförderungsscheins ersetzt werden, was zu einem Mehraufwand bei der Beantragung führt.

Im Jahr 2017 erklärte das Verwaltungsgerichts Karlsruhe, dass der Betrieb des Bürgerrufautos Bad Liebenzell in der damaligen Form in Teilen für nicht rechtmäßig sei. Trägerschaft und Finanzierung mussten angepasst werden, um das Angebot fortführen zu können.

Das Urteil muss im Kontext des Einzelfalls betrachtet werden. Im Mittelpunkt der Argumentation stand die Rolle der Kommune in dem Projekt. Projekte ohne kommunale Beteiligung sind daher nicht von dem Urteil betroffen.

Die Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) erlaubt die Errichtung eines wirtschaftlichen Unternehmens durch Kommunen oder die Beteiligung daran nur unter bestimmten Bedingungen. Das Gericht war der Auffassung, dass der Betrieb des Bürgerrufautos als wirtschaftliches Unternehmen anzusehen ist und dass dieser Betrieb – soweit er über Zubringer- und Abholdienste zum bzw. vom öffentlichen Linienverkehr hinausgeht – gegen die in § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO verankerte Subsidiaritätsklausel verstößt.

Aus diesem Fall ergeben sich daher vor allem Merkpunkte für die Kommunen. Schon in der Planung sollte bedacht werden, ob das Angebot als „wirtschaftliches Unternehmen“ im Sinne der Gemeindeordnung angesehen werden kann und ob die Betätigung außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge liegt. In diesem Fall ist auf Grund der qualifizierten Subsidiaritätsklausel (§ 102 Abs. 1 Nr.  3 GemO) ein Vergleich des geplanten Angebots mit den möglichen Leistungen in Frage kommender privater Anbieter notwendig.

Das Urteil ist daher nicht als Aussage über die Zulässigkeit von Bürgerrufautos, Bürgerbussen oder Gemeinschaftsverkehren allgemein zu verstehen. In unserem Hintergrunddokument finden Sie weitere Erläuterungen und Hinweise zu diesem Thema.

Viele Gemeinschaftsverkehre werden in besonderem Maße von mobilitätseingeschränkten Personen – häufig in Zusammenhang mit Gehbehinderungen – genutzt. Daher kommt vor Ort oft die Frage auf, ob die Verkehre nicht von Vorschriften wie etwa Parkverboten befreit werden können, um diesen mühsame Fußwege zu ersparen.

Grundsätzlich sind solche Befreiungen nicht unmöglich. Allerdings ist der rechtliche Rahmen (vor allem die Straßenverkehrsordnung (StVO)) zunächst „privilegienfeindlich“. Mit anderen Worten: alle Bürgerinnen und Bürger sollen die öffentlichen Straßen zu gleichen Bedingungen benutzen können. Ausnahmen müssen daher begründet, konkret festgelegt und auf das nötige Maß beschränkt sein. Für Gemeinschaftsverkehre sind hier drei Ansatzpunkte denkbar:

  • Bürgerbusse im Linienverkehr gelten als Teil des öffentlichen Verkehrs und können die gleichen Rechte nutzen wie der „große“ ÖPNV, etwa Haltestellen und Busspuren.
  • Andere Gemeinschaftsverkehre könnten versuchen, eine Ausnahmegenehmigung auf Grundlage von § 46 StVO bei der für sie zuständigen Straßenverkehrsbehörde (meist das Landratsamt) zu beantragen. Die Angebotsform oder eine Gemeinnützigkeit des Trägers spielen dabei keine Rolle. Die Notwendigkeit muss jedoch angesichts des Grundsatzes der Privilegienfeindlichkeit gut begründet und die gewünschte Art der Befreiung (etwa: Wo? Für welche Zielgruppe? Für welche Fahrzeuge?) genau beschrieben werden. Der wichtigste Rechtfertigungsgrund für eine solche Ausnahmegenehmigung ist - im Sinne eines Nachteilsausgleichs - die Beförderung von Schwerbehinderten. Eine Mobilitätseinschränkung reicht an sich jedoch nicht aus. In der Verwaltungsvorschrift zur StVO ist vielmehr der Kreis der „anerkannten“ Behinderungen festgelegt. Angesichts der genannten Leitlinien zur Auslegung sind die Chancen eines Fahrdienstes, eine generelle fahrzeugbezogene Ausnahmegenehmigung zu erhalten, voraussichtlich sehr begrenzt.
  • Das Prinzip des Nachteilsausgleichs ist bei personenbezogener Betrachtung besser anwendbar. Betroffene können einen besonderen (blauen oder orangen) besonderen Parkausweis für sich beantragen. Dieser ist persönlich und nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden. Hat ein Fahrgast einen solchen Ausweis, kann ein von ihm genutzter Fahrdienst also die entsprechenden Rechte beanspruchen. Der Ausweis muss allerdings im Original mitgeführt und beim Parken hinter der Windschutzscheibe ausgelegt werden.

Ausnahmegenehmigungen werden stets auf Basis einer Einzelfallprüfung erteilt; ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Das Fahren und Parken auf Privatgelände - dazu kann auch ein öffentlich zugängliches Parkhaus oder Klinikgelände gehören - unterliegt dagegen dem Zivilrecht. Die jeweiligen Eigentümer können daher andere Vereinbarungen treffen; eine eventuell für das öffentliche Straßenland erhaltene Ausnahmegenehmigung gilt nicht automatisch auch auf privatem Grund.

Auch wenn ein Bürgerbusverein nicht gewinnorientiert arbeitet und seine wesentliche Leistung - das Befördern von Fahrgästen - aus Interesse am Gemeinwohl anbietet, ist er zugleich eine juristische Person wie andere auch und nicht von vornherein von steuerlichen Pflichten befreit. Auch ein Verein kann umsatz- oder körperschaftssteuerpflichtig sein. Es gibt jedoch je nach Steuerart unterschiedliche Freibeträge, durch die viele Verkehre in der Praxis doch nicht steuerpflichtig werden.

Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Verein als gemeinnützig anerkannt werden konnte oder (wie meist bei reinen Bürgerbusvereinen) nicht.

Auch die Frage, ob man im öffentlichen Nahverkehr mit einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz unterwegs ist oder nicht, spielt aus steuerlicher Sicht eine Rolle, da Verkehre „im PBefG“ dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen.

Die einzelnen Anforderungen, Freibeträge, Meldepflichten usw. für die verschiedenen Steuerkategorien hat das Finanzministerium in der Antwort zur Landtagsanfrage 16/9411 zusammengestellt, die auf der Homepage des Landtags gelesen werden kann. Eine Einzelfallbetrachtung ist jedoch weiter erforderlich, um die jeweils konkret bestehenden Anforderungen feststellen zu können.

Newsletter

Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Jetzt abonnieren
totop-arrow